Umsatzsteuerpflicht des KJR bei Verleih

Umsatzsteuerpflicht des KJR bei Verleih

 

Ab dem Jahr 2023 ist der Kreisjugendring umsatzsteuerpflichtig. Entsprechend müssen wir ggf. zusätzlich zum Netto-Rechnungsbetrag Steuer verlangen. Dabei kommt es darauf an, WER zu welchem ZWECK entleiht:

Umsatzsteuerfrei ist ab sofort nur noch der Verleih an anerkannte Träger der Jugendhilfe (z.B. Entleihe von den KJR Mitgliedsverbänden, Kindergärten, Wohlfahrtsverbände, anerkannte und gemeinnützige Vereine) ausschließlich zum Zweck der Kinder- und Jugendarbeit gem. § 11 SGB VIII. Den Zweck erfüllt z. B. ein Kinderfest, ein Ferienprogramm etc. Nicht erfüllt wird der Zweck z. B. bei einer Kirchweih, einem Weihnachtsmarkt oder einem Firmenfest.

Umsatzsteuerpflichtig sind z.B. Vereine, Schulen inkl. deren Fördervereine, gemeinnützige Organisationen außerhalb der Jugendhilfe, Firmen und Privatpersonen. Auch umsatzsteuerpflichtig sind die Erwachsenenverbände, z. B. die Freiwillige Feuerwehr, wenn nicht die Jugendfeuerwehr der Entleiher ist und/oder die Veranstaltung nicht ausschließlich zum Zweck der Kinder- und Jugendarbeit stattfindet.

Bitte beantworten Sie auf den Buchungsformularen wahrheitsgemäß die Fragen zur Umsatzsteuerpflicht. Ein Haken bei „Nein“ bedeutet automatisch umsatzsteuerpflichtig. Ggf. kommen wir bei Rückfragen nochmals auf Sie zu.